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AGB

1. Ausbildung

Die Ausbildung des Bewerbers/der Bewerberin um die Fahrerlaubnisklassen B/B197/BE kann ausschließlich nach Unterzeichnung eines schriftlichen Ausbildungsvertrages erfolgen. Sie beinhaltet aufeinander aufbauenden, theoretischen und praktischen Unterricht. Der Unterricht wird gemäß der hierfür geltenden, gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnung ( FahrschAusbO ) erteilt.

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler/die Fahrschülerin die notwendigen, körperlichen und geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, werden die unter Ziffer 8 aufgeführten Regelungen angewandt.

 

Die Ausbildung endet automatisch mit dem Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung.

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2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben denen im Preisaushang der Fahrschulräumlichkeiten bekannt Gegebenen zu entsprechen.

 

Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und die zum Bestehen der Theorieprüfung erforderlichen, internen Vorprüfung abgegolten.

 

Für die praktischen Fahrstunden wird je 45 Min ein Entgelt erhoben, welches die Aufwendungen des Fahrlehrers sowie sämtliche Fahrzeugkosten des Ausbildungsfahrzeugs beinhaltet.

 

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben der Fahrschule einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten.

 

Im Falle eines Nichtbestehens einer Fahrerlaubnisprüfung wird die Ausbildung fortgesetzt und eine neue Prüfung beantragt. Die Entgelte hierfür haben denen im Preisaushang der Fahrschulräumlichkeiten bekannt Gegebenen zu entsprechen.

 

Kann der Fahrschüler/die Fahrschülerin einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu benachrichtigen. Werden vereinbarte Termine nicht mindestens einen Werktag vorher abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in der Höhe von bis zu drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu erheben.

 

Wird der Ausbildungsvertrag von Seiten des Fahrschülers/der Fahrschülerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreter gekündigt, so steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 

 

  • Die Hälfte des Grundbertrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.        

  • Erfolgt die Kündigung nach Beginn der Ausbildung, so sind sämtliche Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden, in vollem Umfang zu zahlen.     

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3. Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entrichten.

 

Die Entgelte für Fahrstunden können entweder im Voraus als Gutschrift auf das Kundenkonto oder sofort im Anschluss an die jeweilige Fahrstunde bezahlt werden.

Sollten Leistungen nicht fristgerecht beglichen werden, ist die Fahrschule dazu berechtigt, die Fortsetzung der Ausbildung zu verweigern.

 

Die Prüfungsentgelte müssen bis spätestens zum Vortag der jeweiligen Prüfung eingegangen sein, andernfalls ist die Fahrschule dazu berechtigt, die Prüfung auf Kosten des Fahrschülers/der Fahrschülerin abzusagen.

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4. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Termine pünktlich beginnen. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu verschulden oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Hat der Fahrschüler/die Fahrschülerin den verspäteten Beginn einer vereinbarten Fahrstunde zu verschulden, so geht die versäumte Ausbildungszeit zu seinen/ihren Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler/die Fahrschülerin um mehr als 20 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.

Die Fahrschule ist in diesem Fall dazu berechtigt, eine Ausfallentschädigung in der Höhe von bis zu drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu berechnen.

 

Ausgefallene Unterrichtszeiten erschweren dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis das Erreichen des Ausbildungsziels innerhalb der vorgesehenen 4 Wochen. Sollte der Fahrlehrer der Ansicht sein, dass der Fahrschüler/die Fahrschülerin die Prüfungsreife nach Ablauf des Intensivkurses noch nicht erreicht hat, muss die Ausbildung über die geplanten 4 Wochen hinaus fortgesetzt werden. Eine Fahrerlaubnisprüfung kann erst nach dem Erreichen der Prüfungsreife erfolgen.

 

 

5. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Der Fahrschüler/die Fahrschülerin ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge verpflichtet. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.  Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Konsequenzen oder Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

 

 

6. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler/die Fahrschülerin ist vom Unterricht auszuschließen, wenn:

 

  • er/sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen, berauschenden Mitteln steht

 

  • anderweitig Zweifel an der Fahrtüchtigkeit begründet sind.

 

 

Der Fahrschüler/die Fahrschülerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreter hat in diesem Fall ebenfalls eine Ausfallentschädigung in Höhe von bis zu drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu entrichten.

 

 

7. Vertagskündigung

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler/der Fahrschülerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreter zu jeder Zeit gekündigt werden.

Alle bis dahin erbrachten Leistungen seitens der Fahrschule müssen in vollem Umfang bezahlt werden. 

Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

 

  • der Fahrschüler/die Fahrschülerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreter seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt

 

  • der Fahrschüler/die Fahrschülerin wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder 

     Anordnungen der Fahrschule oder des Fahrlehrers verstößt.

 

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf der Schriftform.

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8. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler/die Fahrschülerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreter keinen allgemeinen 

Gerichtsstand im Inland oder verlegt er/sie nach Vertragsabschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

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